Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/10/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16335 A/2004

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

2001/10/0156

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich

Norm

31979L0409 Vogelschutz-RL;
31992L0043 FFH-RL Art4 Abs1;
EURallg;
NatSchG NÖ 2000 §10;
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs6;
NatSchG NÖ 2000 §9 Abs3;
NatSchG NÖ 2000 §9 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/10/0212 2001/10/0081

Rechtssatz

Das NÖ NatSchG 2000 verleiht einer "Meldung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" und einer "Meldung als Vogelschutzgebiet" normative Wirkung gegenüber jedem, der ein "Projekt" auszuführen beabsichtigt, das mit einer "Gefährdung des Schutzzweckes" verbunden sein könnte. Die "Meldung" ist gegebenenfalls notwendige und bindende Grundlage einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde, einem solchen Projekt im Hinblick auf die in Paragraph 10, NÖ NatSchG 2000 normierten Gründe die Bewilligung zu verweigern. Es handelt sich daher - im Hinblick auf die Eignung, in gleicher Weise wie die in Paragraph 9, Absatz 3, NÖ NatSchG 2000 normierte Verordnung in Ansehung eines bestimmten Gebietes die Anwendung der in Paragraph 10, leg cit normierten Versagungsgründe herbeizuführen - um einen mit unmittelbarer Rechtsverbindlichkeit ausgestatteten Rechtsakt, der sich - wiederum ebenso wie die in Paragraph 9, Absatz 3, NÖ NatSchG 2000 normierte Verordnung - an einen unbestimmten Adressatenkreis richtet. Dazu kommt, dass der "Schutzzweck des Gebietes" nicht aus tatsächlichen, unabhängig vom Willensakt eines Normsetzers vorliegenden Gegebenheiten abgeleitet werden kann, sondern eine normative Festlegung voraussetzt vergleiche etwa Paragraph 9, Absatz 4, erster Satz NÖ NatSchG 2000, wonach "die Verordnung

... die Erhaltungsziele ... festzulegen" hat). Schon aus dem

zuletzt genannten Grund kann nicht gesagt werden, dass der Gesetzgeber mit dem Anknüpfen an die "Meldung" einen "Tatbestand" als Voraussetzung der Naturverträglichkeitsprüfung normiere.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X13

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2001100156_20040416X13