Die bewilligungspflichtigen Tatbestände des Bgld NatSchG 1990 werden durch § 5 Z 1 LSchV Raab 1998 nicht ausgedehnt bzw erweitert; denn auch in § 5 lit b Bgld NatSchG 1990 wird die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen zu den bewilligungspflichtigen Vorhaben gezählt.Die bewilligungspflichtigen Tatbestände des Bgld NatSchG 1990 werden durch Paragraph 5, Ziffer eins, LSchV Raab 1998 nicht ausgedehnt bzw erweitert; denn auch in Paragraph 5, Litera b, Bgld NatSchG 1990 wird die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen zu den bewilligungspflichtigen Vorhaben gezählt.