Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/09/0072

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

2001/09/0072

Entscheidungsdatum

20.11.2001

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs6 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Die Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 6, DMSG (1769 Blg NR 20. GP, S. 37) führen im Einklang mit der schon bisher bestehenden Rechtslage aus, dass die Eigentümer nicht (gegen ihren Willen) dazu gezwungen werden können, im Interesse des Denkmalschutzes denkmalpflegerische "Verbesserungen" durchzuführen (etwa um eine bessere denkmalgerechte Erscheinung des Denkmales zu erzielen), sie können dazu auch nicht im Zuge von Renovierungen gezwungen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090072.X11

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2001090072_20011120X11