Die Erläuterungen zu § 1 Abs. 6 DMSG (1769 Blg NR 20. GP, S. 37) führen im Einklang mit der schon bisher bestehenden Rechtslage aus, dass die Eigentümer nicht (gegen ihren Willen) dazu gezwungen werden können, im Interesse des Denkmalschutzes denkmalpflegerische "Verbesserungen" durchzuführen (etwa um eine bessere denkmalgerechte Erscheinung des Denkmales zu erzielen), sie können dazu auch nicht im Zuge von Renovierungen gezwungen werden.Die Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 6, DMSG (1769 Blg NR 20. GP, S. 37) führen im Einklang mit der schon bisher bestehenden Rechtslage aus, dass die Eigentümer nicht (gegen ihren Willen) dazu gezwungen werden können, im Interesse des Denkmalschutzes denkmalpflegerische "Verbesserungen" durchzuführen (etwa um eine bessere denkmalgerechte Erscheinung des Denkmales zu erzielen), sie können dazu auch nicht im Zuge von Renovierungen gezwungen werden.