Es kann weder dem Gesetz noch den Materialien (463 Blg XI. GP) entnommen werden, dass der Gesetzgeber die Grundlage für die Sonderbeiträge (§ 21 B-KUVG) in einer anderen Weise gestalten wollte als die Beitragsgrundlage für die allgemeinen Beiträge (§ 19 B-KUVG). Der Begriff der Sonderzahlung iSd § 21 B-KUVG entspricht daher jenem des hier anzuwendenden § 3 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956. Sonderzahlung iSd § 3 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 ist daher der Betrag von 50 v.H. des Monatsbezuges, der dem Beamten für den Monat der Auszahlung zusteht. Der Monatsbezug ist iSd § 3 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 zu verstehen. [Hier: Die an einen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Dienstnehmer (der in der Krankenversicherung nach § 1 Abs. 1 Z. 1 B-KUVG versichert ist) gemäß § 19 Gehaltsgesetz 1956 gewährte Belohnung zählt nicht zum Monatsbezug und folglich daher auch nicht zur Sonderzahlung, weshalb auch keine Sonderbeiträge nach § 21 B-KUVG zu entrichten sind.]Es kann weder dem Gesetz noch den Materialien (463 Blg römisch elf. Gesetzgebungsperiode entnommen werden, dass der Gesetzgeber die Grundlage für die Sonderbeiträge (Paragraph 21, B-KUVG) in einer anderen Weise gestalten wollte als die Beitragsgrundlage für die allgemeinen Beiträge (Paragraph 19, B-KUVG). Der Begriff der Sonderzahlung iSd Paragraph 21, B-KUVG entspricht daher jenem des hier anzuwendenden Paragraph 3, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956. Sonderzahlung iSd Paragraph 3, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 ist daher der Betrag von 50 v.H. des Monatsbezuges, der dem Beamten für den Monat der Auszahlung zusteht. Der Monatsbezug ist iSd Paragraph 3, Absatz 2, Gehaltsgesetz 1956 zu verstehen. [Hier: Die an einen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Dienstnehmer (der in der Krankenversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, B-KUVG versichert ist) gemäß Paragraph 19, Gehaltsgesetz 1956 gewährte Belohnung zählt nicht zum Monatsbezug und folglich daher auch nicht zur Sonderzahlung, weshalb auch keine Sonderbeiträge nach Paragraph 21, B-KUVG zu entrichten sind.]