Für die Prüfung der eingereichten Unterlagen nach § 70a Abs 3 BauO für Wien und eine allfällige Untersagung der Bauführung steht der Behörde nach Abs 4 eine Frist von drei Monaten zur Verfügung. Die Prüfung aller Unterlagen steht der Behörde lediglich als Möglichkeit offen, sie ist jedoch nicht ausdrücklich Verpflichtung. Die Behörde kann vielmehr davon ausgehen, dass ihr auf Grund der Bestätigung des Ziviltechnikers, d.h. auf der Basis einer öffentlichen Urkunde, nachgewiesen ist, dass die Bauvorschriften eingehalten sind. Eine genaue, ins Detail gehende inhaltliche Prüfung des Bauvorhabens müsste die Baubehörde nur dann vornehmen, wenn sie bei Prüfung der Pläne gemäß Abs. 3 auf Mängel stößt, die geeignet sind, die inhaltliche Richtigkeit der Bestätigung des Ziviltechnikers in Zweifel zu ziehen (Geuder/Hauer, aaO, S 517).Für die Prüfung der eingereichten Unterlagen nach Paragraph 70 a, Absatz 3, BauO für Wien und eine allfällige Untersagung der Bauführung steht der Behörde nach Absatz 4, eine Frist von drei Monaten zur Verfügung. Die Prüfung aller Unterlagen steht der Behörde lediglich als Möglichkeit offen, sie ist jedoch nicht ausdrücklich Verpflichtung. Die Behörde kann vielmehr davon ausgehen, dass ihr auf Grund der Bestätigung des Ziviltechnikers, d.h. auf der Basis einer öffentlichen Urkunde, nachgewiesen ist, dass die Bauvorschriften eingehalten sind. Eine genaue, ins Detail gehende inhaltliche Prüfung des Bauvorhabens müsste die Baubehörde nur dann vornehmen, wenn sie bei Prüfung der Pläne gemäß Absatz 3, auf Mängel stößt, die geeignet sind, die inhaltliche Richtigkeit der Bestätigung des Ziviltechnikers in Zweifel zu ziehen (Geuder/Hauer, aaO, S 517).