Nach dem ersten Halbsatz von § 84 Abs. 2 lit. a BauO für Wien ist bei Erkern, Balkonen und Stiegenhausvorbauten die Überschreitung der Baufluchtlinie durch die Breite, Tiefe (Ausladung) und den Abstand beschränkt; nur für Erker gilt der zweite Halbsatz, der die Fixpunkte Ausladung und Abstand wiederholt, aber eine "freie" Anordnung erlaubt. Jeweils unter Einhaltung des Abstandes kann bei geringerer Tiefe die Drittelbreite überschritten werden, wenn dadurch die höchstzulässige Kubatur eingehalten wird. Durch Unterschreiten der Maximalbreite darf hingegen die Ausladung nicht erhöht werden. Nur so wird die gesetzliche Möglichkeit der "freien Anordnung" mit Inhalt erfüllt; für ein bloß seitliches Verschieben der Drittelbreite bedürfte es der Anordnung in § 84 Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz BauO für Wien nicht.Nach dem ersten Halbsatz von Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BauO für Wien ist bei Erkern, Balkonen und Stiegenhausvorbauten die Überschreitung der Baufluchtlinie durch die Breite, Tiefe (Ausladung) und den Abstand beschränkt; nur für Erker gilt der zweite Halbsatz, der die Fixpunkte Ausladung und Abstand wiederholt, aber eine "freie" Anordnung erlaubt. Jeweils unter Einhaltung des Abstandes kann bei geringerer Tiefe die Drittelbreite überschritten werden, wenn dadurch die höchstzulässige Kubatur eingehalten wird. Durch Unterschreiten der Maximalbreite darf hingegen die Ausladung nicht erhöht werden. Nur so wird die gesetzliche Möglichkeit der "freien Anordnung" mit Inhalt erfüllt; für ein bloß seitliches Verschieben der Drittelbreite bedürfte es der Anordnung in Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, zweiter Halbsatz BauO für Wien nicht.