Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/05/1074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16427 A/2004

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2001/05/1074

Entscheidungsdatum

07.09.2004

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §84 Abs2 lita;

Rechtssatz

Nach dem ersten Halbsatz von Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BauO für Wien ist bei Erkern, Balkonen und Stiegenhausvorbauten die Überschreitung der Baufluchtlinie durch die Breite, Tiefe (Ausladung) und den Abstand beschränkt; nur für Erker gilt der zweite Halbsatz, der die Fixpunkte Ausladung und Abstand wiederholt, aber eine "freie" Anordnung erlaubt. Jeweils unter Einhaltung des Abstandes kann bei geringerer Tiefe die Drittelbreite überschritten werden, wenn dadurch die höchstzulässige Kubatur eingehalten wird. Durch Unterschreiten der Maximalbreite darf hingegen die Ausladung nicht erhöht werden. Nur so wird die gesetzliche Möglichkeit der "freien Anordnung" mit Inhalt erfüllt; für ein bloß seitliches Verschieben der Drittelbreite bedürfte es der Anordnung in Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, zweiter Halbsatz BauO für Wien nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001051074.X07

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2013

Dokumentnummer

JWR_2001051074_20040907X07