Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/05/1074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16427 A/2004

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2001/05/1074

Entscheidungsdatum

07.09.2004

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §84 Abs2 litb;

Rechtssatz

Unter einer "Freitreppe" wird insbesondere eine an einem Gebäude außen angeordnete Treppe, zB Vortreppe, Terrassentreppe, verstanden. Eine Freitreppe ist eine nicht überdachte Treppe, etwa an der Außenseite eines Bauwerkes, oder ein Treppenweg, etwa als Verbindung zwischen zwei Terrassen (Geuder/Hauer, aaO, S 593). (Im gegenständlichen Fall handelt es sich, da sie sich an der Außenseite des Gebäudes befindet, nicht überdacht ist und von der Terrasse in den Garten führt, um eine Freitreppe im Sinne des Paragraph 84, Absatz 2, Litera b, BauO für Wien. Sie ist 1,12 m breit.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001051074.X06

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2013

Dokumentnummer

JWR_2001051074_20040907X06