Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/05/0677

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/05/0677

Entscheidungsdatum

29.01.2002

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §22 Abs1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall beträgt die Breite jedes Dacherkers ca. 3,5 m (am Fuß des Erkers und bis in eine Höhe von 1 m), sodann bildet der jeweilige Erker einen Giebel, wobei die seitlichen Flächen parallel zur Dachneigung eine Neigung von 45 Grad aufweisen. Bezogen auf die Gesamtlänge der Nordfassade von ca. 22,3 m sind diese Dacherker jeweils als untergeordnete Bauteile im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, der NÖ BauO 1976 zu qualifizieren und haben demnach bei der Ermittlung der mittleren Höhe der Gebäudefront außer Betracht zu bleiben. Die Annahme, unter untergeordneten Bauteilen nach der zitierten Gesetzesstelle seien nur Kamine, Blitzableiter udgl. zu verstehen, findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050677.X02

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2001050677_20020129X02