Im Beschwerdefall beträgt die Breite jedes Dacherkers ca. 3,5 m (am Fuß des Erkers und bis in eine Höhe von 1 m), sodann bildet der jeweilige Erker einen Giebel, wobei die seitlichen Flächen parallel zur Dachneigung eine Neigung von 45 Grad aufweisen. Bezogen auf die Gesamtlänge der Nordfassade von ca. 22,3 m sind diese Dacherker jeweils als untergeordnete Bauteile im Sinne des § 22 Abs. 1 der NÖ BauO 1976 zu qualifizieren und haben demnach bei der Ermittlung der mittleren Höhe der Gebäudefront außer Betracht zu bleiben. Die Annahme, unter untergeordneten Bauteilen nach der zitierten Gesetzesstelle seien nur Kamine, Blitzableiter udgl. zu verstehen, findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung.Im Beschwerdefall beträgt die Breite jedes Dacherkers ca. 3,5 m (am Fuß des Erkers und bis in eine Höhe von 1 m), sodann bildet der jeweilige Erker einen Giebel, wobei die seitlichen Flächen parallel zur Dachneigung eine Neigung von 45 Grad aufweisen. Bezogen auf die Gesamtlänge der Nordfassade von ca. 22,3 m sind diese Dacherker jeweils als untergeordnete Bauteile im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, der NÖ BauO 1976 zu qualifizieren und haben demnach bei der Ermittlung der mittleren Höhe der Gebäudefront außer Betracht zu bleiben. Die Annahme, unter untergeordneten Bauteilen nach der zitierten Gesetzesstelle seien nur Kamine, Blitzableiter udgl. zu verstehen, findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung.