Es kann nicht erkannt werden, inwieweit Forschungen im "Gebiet der Naturheilkunde" begrifflich geeignet sind, unter "Land- und Forstwirtschaft" im Sinne des § 30 Abs. 2 OÖ ROG 1994 subsumiert zu werden, weil eine derartige Betätigung nicht der Urproduktion dient (Hinweis E 2000/03/07, 99/05/0291).Es kann nicht erkannt werden, inwieweit Forschungen im "Gebiet der Naturheilkunde" begrifflich geeignet sind, unter "Land- und Forstwirtschaft" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, OÖ ROG 1994 subsumiert zu werden, weil eine derartige Betätigung nicht der Urproduktion dient (Hinweis E 2000/03/07, 99/05/0291).