Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/05/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2001/05/0002

Entscheidungsdatum

23.05.2002

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 idF 8000-10;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4 idF 8000-10;

Rechtssatz

Im Sinne der im E 25.1.2000, 98/05/0163, beschriebenen Zielsetzungen des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 hat eine Beurteilung dahingehend zu erfolgen, ob das bereits bestehende Wirtschaftsgebäude für die Erfordernisse des nunmehr geführten landwirtschaftlichen Betriebes (bzw. der nach dem Betriebskonzept projektierten Landwirtschaft) unter Berücksichtigung der Erfordernisse einer zeitgemäßen Landwirtschaft ausreicht. Sollte es zutreffen, dass das im Jahre 1990 bewilligte Wirtschaftsgebäude nicht dem Verwendungszweck entsprechend als zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörig verwendet wird und es auch nicht der Bewilligung entsprechend ausgeführt worden ist, wird dies allenfalls einer Bewilligung des eingereichten Bauvorhabens entgegen stehen, weil ein neues Wirtschaftsgebäude erst dann als erforderlich angesehen werden kann, wenn die bereits bestehenden landwirtschaftlichen Bauwerke für die Erfordernisse einer zeitgemäßen Landwirtschaft nicht mehr ausreichen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050002.X05

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012

Dokumentnummer

JWR_2001050002_20020523X05