Im Sinne der im E 25.1.2000, 98/05/0163, beschriebenen Zielsetzungen des § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 hat eine Beurteilung dahingehend zu erfolgen, ob das bereits bestehende Wirtschaftsgebäude für die Erfordernisse des nunmehr geführten landwirtschaftlichen Betriebes (bzw. der nach dem Betriebskonzept projektierten Landwirtschaft) unter Berücksichtigung der Erfordernisse einer zeitgemäßen Landwirtschaft ausreicht. Sollte es zutreffen, dass das im Jahre 1990 bewilligte Wirtschaftsgebäude nicht dem Verwendungszweck entsprechend als zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörig verwendet wird und es auch nicht der Bewilligung entsprechend ausgeführt worden ist, wird dies allenfalls einer Bewilligung des eingereichten Bauvorhabens entgegen stehen, weil ein neues Wirtschaftsgebäude erst dann als erforderlich angesehen werden kann, wenn die bereits bestehenden landwirtschaftlichen Bauwerke für die Erfordernisse einer zeitgemäßen Landwirtschaft nicht mehr ausreichen.Im Sinne der im E 25.1.2000, 98/05/0163, beschriebenen Zielsetzungen des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 hat eine Beurteilung dahingehend zu erfolgen, ob das bereits bestehende Wirtschaftsgebäude für die Erfordernisse des nunmehr geführten landwirtschaftlichen Betriebes (bzw. der nach dem Betriebskonzept projektierten Landwirtschaft) unter Berücksichtigung der Erfordernisse einer zeitgemäßen Landwirtschaft ausreicht. Sollte es zutreffen, dass das im Jahre 1990 bewilligte Wirtschaftsgebäude nicht dem Verwendungszweck entsprechend als zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörig verwendet wird und es auch nicht der Bewilligung entsprechend ausgeführt worden ist, wird dies allenfalls einer Bewilligung des eingereichten Bauvorhabens entgegen stehen, weil ein neues Wirtschaftsgebäude erst dann als erforderlich angesehen werden kann, wenn die bereits bestehenden landwirtschaftlichen Bauwerke für die Erfordernisse einer zeitgemäßen Landwirtschaft nicht mehr ausreichen.