Der u.a. für das Verkehrswesen maßgebliche § 13 Abs. 2 MEG zählt Messgeräte zur Bestimmung des Abstandes nicht auf. Die Geschwindigkeit wird vom hier gegenständlichen Gerät aus dem Verhältnis von Weg und Zeit errechnet. Es wird ein Straßenstück von 100 m mit drei Markierungen versehen (bei 0 m, 50 m und 100 m), wobei der Computer die Zeit, die ein Fahrzeug auf dieser Strecke bzw. auch innerhalb dieser Strecke braucht, genau auswertet. Es handelt sich somit um kein Messgerät zur (direkten) Bestimmung der Geschwindigkeit, wie etwa ein Radargerät. Ein solches Gerät ist gemäß MEG nicht eichpflichtig, da dieses Messsystem der Messung von Abständen dient. Mit diesem System erfolgt auch keine Bestimmung der Beschleunigung oder der Verzögerung im Sinne des § 13 Abs. 2 Z. 3 MEG.Der u.a. für das Verkehrswesen maßgebliche Paragraph 13, Absatz 2, MEG zählt Messgeräte zur Bestimmung des Abstandes nicht auf. Die Geschwindigkeit wird vom hier gegenständlichen Gerät aus dem Verhältnis von Weg und Zeit errechnet. Es wird ein Straßenstück von 100 m mit drei Markierungen versehen (bei 0 m, 50 m und 100 m), wobei der Computer die Zeit, die ein Fahrzeug auf dieser Strecke bzw. auch innerhalb dieser Strecke braucht, genau auswertet. Es handelt sich somit um kein Messgerät zur (direkten) Bestimmung der Geschwindigkeit, wie etwa ein Radargerät. Ein solches Gerät ist gemäß MEG nicht eichpflichtig, da dieses Messsystem der Messung von Abständen dient. Mit diesem System erfolgt auch keine Bestimmung der Beschleunigung oder der Verzögerung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, MEG.