Gemäß § 7 Abs. 1 MEG sind Messgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig. Jene Messgeräte, an deren Richtigkeit ein rechtlich zu schützendes Interesse besteht, sind taxativ aufgezählt (siehe Twaroch (Hrsg.), Maß- und Eichrecht, S. 37, Anm. 4).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, MEG sind Messgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig. Jene Messgeräte, an deren Richtigkeit ein rechtlich zu schützendes Interesse besteht, sind taxativ aufgezählt (siehe Twaroch (Hrsg.), Maß- und Eichrecht, S. 37, Anmerkung 4).