Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/19/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/19/0089

Entscheidungsdatum

19.12.2000

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme der Um- oder Nachschulung teilzunehmen, liegt nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt, wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen bedarf, und wenn schließlich das Arbeitsamt das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt vergleiche das zu analog zu behandelnden Wiedereingliederungsmaßnahmen ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0132, im Anschluss an das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000190089.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_2000190089_20001219X03

Rechtssatz für 99/02/0291

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/02/0291

Entscheidungsdatum

22.02.2002

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 idF 1996/201;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 1994/314;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/19/0089 E 19. Dezember 2000 RS 3

Stammrechtssatz

Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme der Um- oder Nachschulung teilzunehmen, liegt nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt, wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen bedarf, und wenn schließlich das Arbeitsamt das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt vergleiche das zu analog zu behandelnden Wiedereingliederungsmaßnahmen ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0132, im Anschluss an das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020291.X02

Im RIS seit

21.05.2002

Dokumentnummer

JWR_1999020291_20020222X02

Rechtssatz für 98/08/0126

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/08/0126

Entscheidungsdatum

19.03.2003

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/19/0089 E 19. Dezember 2000 RS 3

Stammrechtssatz

Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme der Um- oder Nachschulung teilzunehmen, liegt nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt, wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen bedarf, und wenn schließlich das Arbeitsamt das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt vergleiche das zu analog zu behandelnden Wiedereingliederungsmaßnahmen ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0132, im Anschluss an das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080126.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Dokumentnummer

JWR_1998080126_20030319X01

Rechtssatz für 2000/02/0294

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/02/0294

Entscheidungsdatum

19.10.2004

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 idF 1996/201;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 1994/314;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/19/0089 E 19. Dezember 2000 RS 3

Stammrechtssatz

Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme der Um- oder Nachschulung teilzunehmen, liegt nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt, wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen bedarf, und wenn schließlich das Arbeitsamt das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt vergleiche das zu analog zu behandelnden Wiedereingliederungsmaßnahmen ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0132, im Anschluss an das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000020294.X02

Im RIS seit

12.11.2004

Dokumentnummer

JWR_2000020294_20041019X02

Rechtssatz für 2004/08/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/08/0047

Entscheidungsdatum

15.03.2005

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/19/0089 E 19. Dezember 2000 RS 3 (Hier: Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt)

Stammrechtssatz

Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme der Um- oder Nachschulung teilzunehmen, liegt nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt, wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen bedarf, und wenn schließlich das Arbeitsamt das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt vergleiche das zu analog zu behandelnden Wiedereingliederungsmaßnahmen ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0132, im Anschluss an das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080047.X02

Im RIS seit

26.04.2005

Dokumentnummer

JWR_2004080047_20050315X02