Das Vorbringen des Arbeitslosen, ihm sei keine konkrete Beschäftigung durch das Arbeitsmarktservice angeboten worden, vermag keinen berücksichtigungswürdigen Grund darzustellen. Hätte der Gesetzgeber auch einen solchen Fall erfassen wollen, so hätte er das in § 10 Abs 2 AlVG umschriebene Beispiel wohl weiter gefasst.Das Vorbringen des Arbeitslosen, ihm sei keine konkrete Beschäftigung durch das Arbeitsmarktservice angeboten worden, vermag keinen berücksichtigungswürdigen Grund darzustellen. Hätte der Gesetzgeber auch einen solchen Fall erfassen wollen, so hätte er das in Paragraph 10, Absatz 2, AlVG umschriebene Beispiel wohl weiter gefasst.