Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/12/0291

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15943 A/2002

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2000/12/0291

Entscheidungsdatum

23.10.2002

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §19b Abs1 impl;
GehG/Stmk 1974 §19b Abs1;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 Anl1 Z2 idF 1984/033;

Rechtssatz

Was die vom Beschwerdeführer (einem Bezirksoberförster; Dienstzweig: Gehobener Forstfachdienst; Verwendungsgruppe B 1) in einem Verfahren aus Anlass eines Antrages auf "Gewährung" einer Gefahrenzulage nach Paragraph 19 b, GehG/Stmk erhöhte Verletzungs- bzw. Abnützungsgefahr durch Geländebegehungen sowie die Gefährdung durch Nässe, Hitze, Kälte betrifft, lässt sich mangels einer Arbeitsplatzbeschreibung, die alle Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Forstaufsichtsorgan und ihren Prozentsatz offenlegt, nicht die Intensität und Häufigkeit der mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahrenmomente für den unerlässlichen Vergleich mit der "diesbezüglichen Norm" beurteilen. Richtig ist, dass sich der Beschwerdeführer vom Dienstgeber angeordnete bzw. geförderte Schutzmaßnahmen, die - wie das Bekleidungspauschale - dazu dienen, diese Gefahren zu minimieren, entgegenhalten lassen muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120291.X08

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2000120291_20021023X08