Mit den Hinweisen des Beschwerdeführers, dass er im Hinblick auf seine Beschäftigung im Schichtbetrieb besondere Erholungsbedürfnisse habe und ein wirtschaftliches Interesse an der Erhaltung der (den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden) Hütte bestehe, weil "die Errichtung und Pflege der gesamten Teichanlage samt Hütte" mit einem enormen Aufwand für den Beschwerdeführer verbunden wäre, wird verkannt, dass es im vorliegenden Zusammenhang um die Feststellung öffentlicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 2 OÖ NatSchG 1995 geht; die vorgebrachten Umstände stellen im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgebliche private Interessen des Beschwerdeführers dar. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass es im öffentlichen Interesse läge, dass der dem Beschwerdeführer durch sein gesetzwidriges Handeln - die Errichtung von bewilligungsbedürftigen Vorhaben ohne Bewilligung - entstandene Aufwand nicht verloren wäre.Mit den Hinweisen des Beschwerdeführers, dass er im Hinblick auf seine Beschäftigung im Schichtbetrieb besondere Erholungsbedürfnisse habe und ein wirtschaftliches Interesse an der Erhaltung der (den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden) Hütte bestehe, weil "die Errichtung und Pflege der gesamten Teichanlage samt Hütte" mit einem enormen Aufwand für den Beschwerdeführer verbunden wäre, wird verkannt, dass es im vorliegenden Zusammenhang um die Feststellung öffentlicher Interessen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, OÖ NatSchG 1995 geht; die vorgebrachten Umstände stellen im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgebliche private Interessen des Beschwerdeführers dar. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass es im öffentlichen Interesse läge, dass der dem Beschwerdeführer durch sein gesetzwidriges Handeln - die Errichtung von bewilligungsbedürftigen Vorhaben ohne Bewilligung - entstandene Aufwand nicht verloren wäre.