Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/10/0200

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/10/0200

Entscheidungsdatum

11.06.2001

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1995 §3 Z2;
NatSchG OÖ 1995 §3 Z6;
NatSchG OÖ 1995 §7 Abs1;

Rechtssatz

Die Beurteilung eines Objektes als maßgeblicher Eingriff setzt nicht voraus, dass im betreffenden Uferabschnitt noch keinerlei Verbauung besteht. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild mitprägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene, durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst vergleiche das Erkenntnis vom 15. November 1999, 99/10/0162, und die dort zitierte Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100200.X01

Im RIS seit

20.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1999100200_20010611X01

Rechtssatz für 2000/10/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/10/0202

Entscheidungsdatum

16.12.2002

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich

Norm

LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 §1 Abs1 idF 1987/004;
NatSchG OÖ 1995 §3 Z2;
NatSchG OÖ 1995 §3 Z6;
NatSchG OÖ 1995 §8;
ROG OÖ 1994 §31;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0200 E 11. Juni 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beurteilung eines Objektes als maßgeblicher Eingriff setzt nicht voraus, dass im betreffenden Uferabschnitt noch keinerlei Verbauung besteht. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild mitprägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene, durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst vergleiche das Erkenntnis vom 15. November 1999, 99/10/0162, und die dort zitierte Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100202.X01

Im RIS seit

29.04.2003

Dokumentnummer

JWR_2000100202_20021216X01

Rechtssatz für 2001/10/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/10/0178

Entscheidungsdatum

14.09.2004

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1995 §3 Z2;
NatSchG OÖ 1995 §3 Z6;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs1 Z1;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0200 E 11. Juni 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beurteilung eines Objektes als maßgeblicher Eingriff setzt nicht voraus, dass im betreffenden Uferabschnitt noch keinerlei Verbauung besteht. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild mitprägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene, durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst vergleiche das Erkenntnis vom 15. November 1999, 99/10/0162, und die dort zitierte Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100178.X01

Im RIS seit

02.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Dokumentnummer

JWR_2001100178_20040914X01

Rechtssatz für 2004/10/0235

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/10/0235

Entscheidungsdatum

09.08.2006

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 2001 §3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0200 E 11. Juni 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beurteilung eines Objektes als maßgeblicher Eingriff setzt nicht voraus, dass im betreffenden Uferabschnitt noch keinerlei Verbauung besteht. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild mitprägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene, durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst vergleiche das Erkenntnis vom 15. November 1999, 99/10/0162, und die dort zitierte Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004100235.X02

Im RIS seit

21.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2014

Dokumentnummer

JWR_2004100235_20060809X02