Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2001/10/0178
Entscheidungsdatum
14.09.2004
Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
Norm
NatSchG OÖ 1995 §3 Z2;
NatSchG OÖ 1995 §3 Z6;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs1 Z1;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/10/0200 E 11. Juni 2001 RS 1
Stammrechtssatz
Die Beurteilung eines Objektes als maßgeblicher Eingriff setzt nicht voraus, dass im betreffenden Uferabschnitt noch keinerlei Verbauung besteht. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild mitprägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene, durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst (vgl das Erkenntnis vom 15. November 1999, 99/10/0162, und die dort zitierte Vorjudikatur).Die Beurteilung eines Objektes als maßgeblicher Eingriff setzt nicht voraus, dass im betreffenden Uferabschnitt noch keinerlei Verbauung besteht. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild mitprägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene, durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst vergleiche das Erkenntnis vom 15. November 1999, 99/10/0162, und die dort zitierte Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100178.X01
Im RIS seit
02.11.2004
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Dokumentnummer
JWR_2001100178_20040914X01