Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/10/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/10/0076

Entscheidungsdatum

19.12.1994

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §1 Abs4 lita;
ForstG 1975 §1 Abs7;
ForstG 1975 §4 Abs1;

Rechtssatz

Eine generelle Regel, wonach bei einem bestimmten Abstand von Bäumen zueinander der für die Qualifikation einer bestimmten Fläche als Wald erforderliche räumliche Zusammenhang bestünde bzw unterbrochen wäre, besteht nicht. Zum einen kann - je nach den im Einzelfall gegebenen Verhältnissen - auch eine solche Fläche als "bestockt" iSd Paragraph eins, Absatz eins, ForstG 1975 angesehen werden, bei der zwischen einzelnen Stämmen Abstände von 5 m und mehr vorkommen, weil nicht ohne weiteres gesagt werden kann, daß ein bestimmter Abstand in der genannten Größenordnung jedenfalls den räumlichen Zusammenhang zwischen forstlichen Gewächsen aufhebe. Zum anderen bejaht das ForstG 1975 unter bestimmten Voraussetzungen (unter anderem jener des unmittelbaren räumlichen Zusammenhanges; Paragraph eins, Absatz 3, ForstG 1975) ausdrücklich die Waldeigenschaft unbestockter Flächen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100076.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010

Dokumentnummer

JWR_1993100076_19941219X02

Rechtssatz für 2000/10/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2000/10/0115

Entscheidungsdatum

13.10.2004

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §1 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/10/0076 E 19. Dezember 1994 RS 2 hier ohne letzten Satz

Stammrechtssatz

Eine generelle Regel, wonach bei einem bestimmten Abstand von Bäumen zueinander der für die Qualifikation einer bestimmten Fläche als Wald erforderliche räumliche Zusammenhang bestünde bzw unterbrochen wäre, besteht nicht. Zum einen kann - je nach den im Einzelfall gegebenen Verhältnissen - auch eine solche Fläche als "bestockt" iSd Paragraph eins, Absatz eins, ForstG 1975 angesehen werden, bei der zwischen einzelnen Stämmen Abstände von 5 m und mehr vorkommen, weil nicht ohne weiteres gesagt werden kann, daß ein bestimmter Abstand in der genannten Größenordnung jedenfalls den räumlichen Zusammenhang zwischen forstlichen Gewächsen aufhebe. Zum anderen bejaht das ForstG 1975 unter bestimmten Voraussetzungen (unter anderem jener des unmittelbaren räumlichen Zusammenhanges; Paragraph eins, Absatz 3, ForstG 1975) ausdrücklich die Waldeigenschaft unbestockter Flächen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000100115.X04

Im RIS seit

30.11.2004

Dokumentnummer

JWR_2000100115_20041013X04