Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/10/0426

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/10/0426

Entscheidungsdatum

26.04.1999

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs4 idF 1990/362;

Rechtssatz

Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4-km-Umkreis zweier (oder mehrerer) Apotheken, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zur einen oder anderen Apotheke nach dem Kriterium ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, ApG in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4-km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren (Hinweis E 16.12.1996, 96/10/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100426.X03

Im RIS seit

25.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Dokumentnummer

JWR_1998100426_19990426X03

Rechtssatz für 99/10/0254

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/10/0254

Entscheidungsdatum

27.03.2000

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs4 idF 1990/362;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/04/26 98/10/0426 3

Stammrechtssatz

Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4-km-Umkreis zweier (oder mehrerer) Apotheken, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zur einen oder anderen Apotheke nach dem Kriterium ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, ApG in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4-km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren (Hinweis E 16.12.1996, 96/10/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999100254.X02

Im RIS seit

25.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1999100254_20000327X02

Rechtssatz für 98/10/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

98/10/0079

Entscheidungsdatum

13.11.2000

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0426 E 26. April 1999 RS 3

Stammrechtssatz

Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4-km-Umkreis zweier (oder mehrerer) Apotheken, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zur einen oder anderen Apotheke nach dem Kriterium ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, ApG in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4-km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren (Hinweis E 16.12.1996, 96/10/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100079.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1998100079_20001113X06

Rechtssatz für 99/10/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/10/0169

Entscheidungsdatum

13.11.2000

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0426 E 26. April 1999 RS 3

Stammrechtssatz

Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4-km-Umkreis zweier (oder mehrerer) Apotheken, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zur einen oder anderen Apotheke nach dem Kriterium ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, ApG in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4-km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren (Hinweis E 16.12.1996, 96/10/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999100169.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1999100169_20001113X02

Rechtssatz für 99/10/0246

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/10/0246

Entscheidungsdatum

13.11.2000

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/10/0255

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0426 E 26. April 1999 RS 3

Stammrechtssatz

Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4-km-Umkreis zweier (oder mehrerer) Apotheken, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zur einen oder anderen Apotheke nach dem Kriterium ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, ApG in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4-km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren (Hinweis E 16.12.1996, 96/10/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999100246.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1999100246_20001113X02

Rechtssatz für 99/10/0259

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/10/0259

Entscheidungsdatum

13.11.2000

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0426 E 26. April 1999 RS 3

Stammrechtssatz

Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4-km-Umkreis zweier (oder mehrerer) Apotheken, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zur einen oder anderen Apotheke nach dem Kriterium ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, ApG in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4-km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren (Hinweis E 16.12.1996, 96/10/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999100259.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1999100259_20001113X02

Rechtssatz für 2000/10/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/10/0166

Entscheidungsdatum

11.06.2001

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0426 E 26. April 1999 RS 3

Stammrechtssatz

Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4-km-Umkreis zweier (oder mehrerer) Apotheken, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zur einen oder anderen Apotheke nach dem Kriterium ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, ApG in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4-km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren (Hinweis E 16.12.1996, 96/10/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100166.X03

Im RIS seit

10.09.2001

Dokumentnummer

JWR_2000100166_20010611X03

Rechtssatz für 2000/10/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/10/0022

Entscheidungsdatum

18.02.2002

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs4 idF 1998/I/053;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0426 E 26. April 1999 RS 3

Stammrechtssatz

Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4-km-Umkreis zweier (oder mehrerer) Apotheken, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zur einen oder anderen Apotheke nach dem Kriterium ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, ApG in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4-km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren (Hinweis E 16.12.1996, 96/10/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100022.X02

Im RIS seit

17.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012

Dokumentnummer

JWR_2000100022_20020218X02

Rechtssatz für 2000/10/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/10/0107

Entscheidungsdatum

18.02.2002

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs4 idF 1998/I/053;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0426 E 26. April 1999 RS 3

Stammrechtssatz

Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4-km-Umkreis zweier (oder mehrerer) Apotheken, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zur einen oder anderen Apotheke nach dem Kriterium ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, ApG in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4-km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren (Hinweis E 16.12.1996, 96/10/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100107.X02

Im RIS seit

27.05.2002

Dokumentnummer

JWR_2000100107_20020218X02