Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2000/10/0022
Entscheidungsdatum
18.02.2002
Index
82/04 Apotheken Arzneimittel
Norm
ApG 1907 §10 Abs4 idF 1998/I/053;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/10/0426 E 26. April 1999 RS 3
Stammrechtssatz
Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4-km-Umkreis zweier (oder mehrerer) Apotheken, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zur einen oder anderen Apotheke nach dem Kriterium ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE im Sinne des § 10 Abs 4 ApG in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4-km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren (Hinweis E 16.12.1996, 96/10/0015).Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4-km-Umkreis zweier (oder mehrerer) Apotheken, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zur einen oder anderen Apotheke nach dem Kriterium ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, ApG in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4-km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren (Hinweis E 16.12.1996, 96/10/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100022.X02
Im RIS seit
17.05.2002
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012
Dokumentnummer
JWR_2000100022_20020218X02