Ein absoluter Grund für die Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung wird durch die Erklärung zur geschützten Pflanzenart nicht statuiert, wie sich aus § 27 Abs 3 Tir NatSchG 1997 ergibt, der eine Bewilligung für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den §§ 22 Abs 1 oder 23 Abs 1 Tir NatSchG 1997 festgesetzten Verboten vorsieht, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 Tir NatSchG 1997 überwiegen.Ein absoluter Grund für die Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung wird durch die Erklärung zur geschützten Pflanzenart nicht statuiert, wie sich aus Paragraph 27, Absatz 3, Tir NatSchG 1997 ergibt, der eine Bewilligung für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den Paragraphen 22, Absatz eins, oder 23 Absatz eins, Tir NatSchG 1997 festgesetzten Verboten vorsieht, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, Tir NatSchG 1997 überwiegen.