Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/10/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15921 A/2002

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2000/10/0065

Entscheidungsdatum

30.09.2002

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol

Norm

NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;

Rechtssatz

Auch im Bereich der Elektrizitätswirtschaft kann nicht jede einer Ertragsverbesserung dienende Maßnahme eines Unternehmers als eine im öffentlichen Interesse und nicht bloß in dessen Privatinteresse gelegene Disposition angesehen werden. Ertragsverbesserungen bzw die Möglichkeit der Ausweitung des Geschäftsumfanges eines Stromversorgers liegen daher zwar in dessen wirtschaftlichen Interesse; sie stellen für sich aber nicht bereits auch schon ein langfristiges öffentliches Interesse im Sinn des Paragraph 27, Absatz 2, Tir NatSchG 1997 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100065.X04

Im RIS seit

20.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010

Dokumentnummer

JWR_2000100065_20020930X04