Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15921 A/2002
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2000/10/0065
Entscheidungsdatum
30.09.2002
Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
Norm
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;
Rechtssatz
Auch im Bereich der Elektrizitätswirtschaft kann nicht jede einer Ertragsverbesserung dienende Maßnahme eines Unternehmers als eine im öffentlichen Interesse und nicht bloß in dessen Privatinteresse gelegene Disposition angesehen werden. Ertragsverbesserungen bzw die Möglichkeit der Ausweitung des Geschäftsumfanges eines Stromversorgers liegen daher zwar in dessen wirtschaftlichen Interesse; sie stellen für sich aber nicht bereits auch schon ein langfristiges öffentliches Interesse im Sinn des § 27 Abs 2 Tir NatSchG 1997 dar.Auch im Bereich der Elektrizitätswirtschaft kann nicht jede einer Ertragsverbesserung dienende Maßnahme eines Unternehmers als eine im öffentlichen Interesse und nicht bloß in dessen Privatinteresse gelegene Disposition angesehen werden. Ertragsverbesserungen bzw die Möglichkeit der Ausweitung des Geschäftsumfanges eines Stromversorgers liegen daher zwar in dessen wirtschaftlichen Interesse; sie stellen für sich aber nicht bereits auch schon ein langfristiges öffentliches Interesse im Sinn des Paragraph 27, Absatz 2, Tir NatSchG 1997 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100065.X04
Im RIS seit
20.12.2002
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010
Dokumentnummer
JWR_2000100065_20020930X04