Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/09/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2000/09/0175

Entscheidungsdatum

04.09.2003

Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten

Norm

DienstrechtsG Krnt 1994 §114 Abs4;
NebenbeschäftigungsG Krnt 1986 §2;
NebenbeschäftigungsG Krnt 1986 §4;
NebenbeschäftigungsG Krnt 1986 §5;

Rechtssatz

Den Anforderungen an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, wird der angefochtene Bescheid im Hinblick auf den Verweis auf die Disziplinaranzeige und dem darin näher konkret umschriebenen Verdacht (insbesondere betreffend das Abwerben von Patienten in Privatkrankenhäuser zur Erzielung persönlicher Einkünfte) hinreichend gerecht. Dem Beschwerdeführer ist im Verdachtsbereich vorgeworfen worden, er habe für bevorstehende Operationen im Krankenhaus rechtswidrig Honorare von Patienten verlangt und erhalten, Nebenbeschäftigungen nicht angezeigt und ihm untergebene Bedienstete des Krankenhauses zu Tätigkeiten für seine Privatordination herangezogen bzw. missbräuchlich verwendet. Des weiteren ist dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich angelastet worden, er habe dienstliche Unterlagen beseitigen lassen und derart die Ermittlungen der Dienstbehörde behindert. Dass bei einem Belassen des Beschwerdeführers im Dienst - während des laufenden Disziplinarverfahrens - angesichts dieser wider ihn erhobenen Vorwürfe das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes schon wegen der Art dieser zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen gefährdet würden, ist offenkundig. Ein leitender öffentlich Bediensteter, dem im Verdachtsbereich derart schwerwiegende Verfehlungen angelastet werden, ist grundsätzlich vertrauensunwürdig. Es ist weder die Zusammenarbeit etwa bei einer Operation mit einem derart belasteten Chirurgen zumutbar, noch kann der Bevölkerung zugemutet werden, medizinische Leistungen eines Arztes in Anspruch zu nehmen, gegen den diese genannten vertrauenszerstörenden Vorwürfe (im Verdachtsbereich) bestehen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ein derart belasteter Arzt für die Facharztausbildung (also des künftig als Facharzt tätigen Nachwuchses) verwendet werden müsste, ist verfehlt und geradezu unverständlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090175.X05

Im RIS seit

09.10.2003

Dokumentnummer

JWR_2000090175_20030904X05