Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/09/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16046 A/2003

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/09/0029

Entscheidungsdatum

27.03.2003

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1;

Rechtssatz

Die Zielsetzung des Denkmalschutzes ist umfassend zu verstehen und hat die Erhaltung überkommenen Kulturgutes schlechthin zum Inhalt (Hinweis E 22. April 1993, Zl. 92/09/0356). Wichtig für ein öffentliches Interesse an der Erhaltung ist in diesem Zusammenhang selbst bei Bauten von an sich nicht außergewöhnlichem künstlerischen Rang stets auch, ob Bauten gleicher oder ähnlicher Art und Herkunft in der betreffenden Region (noch) häufig anzutreffen sind, von Anfang an selten waren oder wegen vorgekommener Zerstörungen selten geworden sind. Auch ein Gegenstand von weniger eminentem oder in der Fachwelt nicht unumstrittenem künstlerischen Wert kann durch das Zusammentreffen mit einer gleichzeitig gegebenen historischen oder kulturellen Bedeutung eine entsprechende Aufwertung erfahren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090029.X01

Im RIS seit

14.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2000090029_20030327X01