Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15610 A/2001
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2000/07/0281
Entscheidungsdatum
17.05.2001
Index
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
ALSAG 1989 §2 Abs4;
AWG 1990 §2 Abs1 Z2;
Rechtssatz
Der objektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 1990 ist im konkreten Fall erfüllt, weil wegen der wassergefährdenden Eigenschaften der Materialien ihre Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist.Der objektive Abfallbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 1990 ist im konkreten Fall erfüllt, weil wegen der wassergefährdenden Eigenschaften der Materialien ihre Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070281.X02
Im RIS seit
23.11.2001
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013
Dokumentnummer
JWR_2000070281_20010517X02