Weder den Art. 7 und 9 noch sonstigen Bestimmungen der Abfallrichtlinie ist zu entnehmen, dass Genehmigungen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen ausnahmslos nur für solche Standorte erteilt werden dürfen, die als geeignete Flächen im Abfallwirtschaftsplan ausgewiesen sind (Hinweis: E vom 17.5.2001, Zl. 99/07/0064 und E vom 18.10.2001, Zl. 2000/07/0229). Aus den in diesen E dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die Abfallrichtlinie eine Vorschrift des Inhaltes, dass Abfallbeseitigungsanlagen nur in Standorten genehmigt werden dürften, die im Abfallwirtschaftsplan als solche ausgewiesen seien, nicht enthält.Weder den Artikel 7 und 9 noch sonstigen Bestimmungen der Abfallrichtlinie ist zu entnehmen, dass Genehmigungen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen ausnahmslos nur für solche Standorte erteilt werden dürfen, die als geeignete Flächen im Abfallwirtschaftsplan ausgewiesen sind (Hinweis: E vom 17.5.2001, Zl. 99/07/0064 und E vom 18.10.2001, Zl. 2000/07/0229). Aus den in diesen E dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die Abfallrichtlinie eine Vorschrift des Inhaltes, dass Abfallbeseitigungsanlagen nur in Standorten genehmigt werden dürften, die im Abfallwirtschaftsplan als solche ausgewiesen seien, nicht enthält.