Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/03/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/03/0228

Entscheidungsdatum

25.06.2003

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG 1996 §13;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen vergleiche ua. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2002, Zl. 99/03/0147). Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 96/03/0304).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030228.X01

Im RIS seit

22.07.2003

Dokumentnummer

JWR_2000030228_20030625X01

Rechtssatz für 2001/03/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/03/0123

Entscheidungsdatum

31.01.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG 1996 §13;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0228 E 25. Juni 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen vergleiche ua. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2002, Zl. 99/03/0147). Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 96/03/0304).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030123.X01

Im RIS seit

25.02.2005

Dokumentnummer

JWR_2001030123_20050131X01

Rechtssatz für 2001/03/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/03/0104

Entscheidungsdatum

28.02.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG 1996 §13;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0228 E 25. Juni 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen vergleiche ua. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2002, Zl. 99/03/0147). Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 96/03/0304).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030104.X02

Im RIS seit

29.03.2005

Dokumentnummer

JWR_2001030104_20050228X02

Rechtssatz für 2001/03/0264

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/03/0264

Entscheidungsdatum

28.02.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG 1996 §13;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0228 E 25. Juni 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen vergleiche ua. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2002, Zl. 99/03/0147). Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 96/03/0304).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030264.X02

Im RIS seit

29.03.2005

Dokumentnummer

JWR_2001030264_20050228X02

Rechtssatz für 2003/03/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/03/0051

Entscheidungsdatum

31.03.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG 1996 §13;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0228 E 25. Juni 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen vergleiche ua. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2002, Zl. 99/03/0147). Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 96/03/0304).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003030051.X02

Im RIS seit

26.04.2005

Dokumentnummer

JWR_2003030051_20050331X02