Bei Beantwortung der Frage, welche Umstände eine "unmenschliche Behandlung" iS des § 57 Abs. 1 FrG 1997 - im konkreten Fall im Zusammenhang mit § 8 AsylG 1997 - bewirken können, ist davon auszugehen, dass die genannte Bestimmung - soweit darin nicht von der Todesstrafe die Rede ist - der Konkretisierung des durch Art. 3 MRK ("Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.") verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes dient (Hinweis E 26.6.1997, 95/21/0294, zur gleich lautenden Bestimmung des § 37 Abs. 1 FrG 1993). In diesem Sinn sprechen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 75 FrG 1997 (685 BlgNR 20. GP 82) davon, dass mit dieser Bestimmung - der zufolge auf Antrag eines Fremden mit Bescheid festzustellen ist, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 leg. cit. bedroht ist - einem von der Abschiebung bedrohten Fremden eine "wirksame Beschwerde" iS des Art. 13 MRK eingeräumt werden soll, sich gegen eine vermeintliche unmenschliche Behandlung iS des Art. 3 MRK zur Wehr zu setzen. Auch die Erläuterungen zu § 57 FrG 1997 nehmen ausdrücklich auf Art. 3 MRK Bezug (aaO., 79).Bei Beantwortung der Frage, welche Umstände eine "unmenschliche Behandlung" iS des Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997 - im konkreten Fall im Zusammenhang mit Paragraph 8, AsylG 1997 - bewirken können, ist davon auszugehen, dass die genannte Bestimmung - soweit darin nicht von der Todesstrafe die Rede ist - der Konkretisierung des durch Artikel 3, MRK ("Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.") verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes dient (Hinweis E 26.6.1997, 95/21/0294, zur gleich lautenden Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993). In diesem Sinn sprechen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 75, FrG 1997 (685 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 82) davon, dass mit dieser Bestimmung - der zufolge auf Antrag eines Fremden mit Bescheid festzustellen ist, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 leg. cit. bedroht ist - einem von der Abschiebung bedrohten Fremden eine "wirksame Beschwerde" iS des Artikel 13, MRK eingeräumt werden soll, sich gegen eine vermeintliche unmenschliche Behandlung iS des Artikel 3, MRK zur Wehr zu setzen. Auch die Erläuterungen zu Paragraph 57, FrG 1997 nehmen ausdrücklich auf Artikel 3, MRK Bezug (aaO., 79).