Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15263 A/1999
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
99/20/0321
Entscheidungsdatum
21.10.1999
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3;
Rechtssatz
§ 3 Abs 2 der Zweiten WaffV unterscheidet zwischen dem Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen und Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern bzw Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender. Je nach dem vorzubeugenden Risiko ist somit die zumutbare Art der Verwahrung vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichtetem - Zugriff in einem unterschiedlichen Ausmaß zu beurteilen.Paragraph 3, Absatz 2, der Zweiten WaffV unterscheidet zwischen dem Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen und Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern bzw Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender. Je nach dem vorzubeugenden Risiko ist somit die zumutbare Art der Verwahrung vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichtetem - Zugriff in einem unterschiedlichen Ausmaß zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999200321.X03
Im RIS seit
21.02.2002
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015
Dokumentnummer
JWR_1999200321_19991021X03