Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/20/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15200 A/1999

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/20/0110

Entscheidungsdatum

23.07.1999

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;

Rechtssatz

Aus der Gleichsetzung der beiden Rechtfertigungsgründe Ausübung der Jagd oder des Schießsports gemäß Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz WaffG 1996 lässt sich ableiten, dass für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges grundsätzlich die Teilnahme an Wettkämpfen und Turnieren nicht Voraussetzung ist, weil dies einerseits bei der Ausübung der Jagd regelmäßig nicht vorauszusetzen ist und andererseits eine solche Einschränkung auf die wettkampfmäßige Verwendung der Waffen zu Zwecken des Schießsports vom Wortlaut dieser Bestimmung her nicht gedeckt wäre. Von der Ausübung einer bestimmten Sportart wird zwar erst bei Vorliegen einer gewissen Regelmäßigkeit nach Erlernung der erforderlichen Grundbegriffe gesprochen werden können, nicht jedoch erst bei Teilnahme an Wettkämpfen in der betreffenden Sportart.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200110.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1999200110_19990723X01