Bei der Beurteilung der Kausalitätsfrage (ob die Gesundheitsschädigung durch die vom beschwerdeführenden Beamten der Bundeshauptstadt Wien erlittenen Unfälle verursacht wurde) ist auf die im Sozialversicherungsrecht von Lehre und Rechtsprechung entwickelte "Theorie der wesentlichen Bedingung" zurückzugreifen. Dies ergibt sich daraus, dass die vom Anwendungsbereich des § 1 Wr UFG 1967 erfassten Beamten der Bundeshauptstadt Wien auf Grund des § 3 Z. 2 BKUVG von der Unfallversicherungspflicht nach diesem Gesetz ausgenommen sind, die für sie nach § 1 Abs. 1 Z. 1 BKUVG bestünde, gäbe es keine landesgesetzliche Regelung, dessen Gleichwertigkeit in Bezug auf die Leistungsansprüche vom Bundesgesetzgeber als gegeben angenommen wird (§ 3 Z. 2 Satz 2 BKUVG). Da für Leistungsansprüche aus der Unfallversicherung nach dem BKUVG die obgenannte "Theorie" maßgebend ist, ist diese auch für die Beurteilung der Leistungsansprüche beachtlich, die die gleichsam aus dem BKUVG "ausgegliederten" Beamten der Bundeshauptstadt Wien nach dem Wr UFG 1967 (nicht zuletzt auch wegen des Erfordernisses der Gleichwertigkeit des Leistungsrechts) geltend machen. Dem stehen auch nicht die Bestimmungen des Wr UFG 1967 entgegen, die diese Frage (ebenso wie die einschlägigen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts) ungeregelt lassen.Bei der Beurteilung der Kausalitätsfrage (ob die Gesundheitsschädigung durch die vom beschwerdeführenden Beamten der Bundeshauptstadt Wien erlittenen Unfälle verursacht wurde) ist auf die im Sozialversicherungsrecht von Lehre und Rechtsprechung entwickelte "Theorie der wesentlichen Bedingung" zurückzugreifen. Dies ergibt sich daraus, dass die vom Anwendungsbereich des Paragraph eins, Wr UFG 1967 erfassten Beamten der Bundeshauptstadt Wien auf Grund des Paragraph 3, Ziffer 2, BKUVG von der Unfallversicherungspflicht nach diesem Gesetz ausgenommen sind, die für sie nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BKUVG bestünde, gäbe es keine landesgesetzliche Regelung, dessen Gleichwertigkeit in Bezug auf die Leistungsansprüche vom Bundesgesetzgeber als gegeben angenommen wird (Paragraph 3, Ziffer 2, Satz 2 BKUVG). Da für Leistungsansprüche aus der Unfallversicherung nach dem BKUVG die obgenannte "Theorie" maßgebend ist, ist diese auch für die Beurteilung der Leistungsansprüche beachtlich, die die gleichsam aus dem BKUVG "ausgegliederten" Beamten der Bundeshauptstadt Wien nach dem Wr UFG 1967 (nicht zuletzt auch wegen des Erfordernisses der Gleichwertigkeit des Leistungsrechts) geltend machen. Dem stehen auch nicht die Bestimmungen des Wr UFG 1967 entgegen, die diese Frage (ebenso wie die einschlägigen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts) ungeregelt lassen.