Gemäß § 19 Abs 5 BGBG 1993 bewirkt die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission die Hemmung der (ebenfalls sechsmonatigen) Frist nach § 19 Abs 2 BGBG 1993 zur Geltendmachung von Schadenersatz. Eine Einschränkung dahin, dass diese Hemmung nur bis zur Höchstdauer von sechs Monaten gelten sollte, ist in dieser Bestimmung nicht angeordnet.Gemäß Paragraph 19, Absatz 5, BGBG 1993 bewirkt die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission die Hemmung der (ebenfalls sechsmonatigen) Frist nach Paragraph 19, Absatz 2, BGBG 1993 zur Geltendmachung von Schadenersatz. Eine Einschränkung dahin, dass diese Hemmung nur bis zur Höchstdauer von sechs Monaten gelten sollte, ist in dieser Bestimmung nicht angeordnet.