Zu den Volksgruppeninteressen zählt zweifellos die Förderung der Sprache und Kultur der Volksgruppe; sie dient der Erhaltung der Volksgruppe und ihres Volkstums, einem erklärten Ziel des VolksgruppenG 1976. Der Ungarische Arbeiterverein widmet sich entsprechend seiner Satzung diesen Aufgaben. Ob auch das Ziel der Vertretung von Volksgruppeninteressen "nach außen", verstanden als eine politische Tätigkeit (die der Auffassung des Beschwerdeführers nach in der Vertretung von Wünschen und Vorstellungen zur Identität und zum Fortbestand der Volksgruppe besteht) zu den unabdingbaren Voraussetzungen für eine Vereinigung gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 VolksgruppenG 1976 gehört, kann dahingestellt bleiben, weil schon in der Nominierung eines Mitglieds für den Volksgruppenbeirat hinreichend die Absicht der Vereinigung zum Ausdruck kommt, die Interessen der Volksgruppe gegenüber Staatsorganen wahrzunehmen. Eine ausdrückliche Nennung dieses Zwecks in der Satzung ist jedenfalls nicht zu verlangen, da es sich lediglich um ein Mittel zur Durchsetzung der Interessen der Volksgruppe handelt, denen das VolksgruppenG 1976 verpflichtet ist. Der Ungarische Arbeiterverein erfüllt daher die (erste) Voraussetzung (nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VolksgruppenG 1976), dass er gemäß seinem satzungsgemäßen Zweck Volksgruppeninteressen vertritt.Zu den Volksgruppeninteressen zählt zweifellos die Förderung der Sprache und Kultur der Volksgruppe; sie dient der Erhaltung der Volksgruppe und ihres Volkstums, einem erklärten Ziel des VolksgruppenG 1976. Der Ungarische Arbeiterverein widmet sich entsprechend seiner Satzung diesen Aufgaben. Ob auch das Ziel der Vertretung von Volksgruppeninteressen "nach außen", verstanden als eine politische Tätigkeit (die der Auffassung des Beschwerdeführers nach in der Vertretung von Wünschen und Vorstellungen zur Identität und zum Fortbestand der Volksgruppe besteht) zu den unabdingbaren Voraussetzungen für eine Vereinigung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VolksgruppenG 1976 gehört, kann dahingestellt bleiben, weil schon in der Nominierung eines Mitglieds für den Volksgruppenbeirat hinreichend die Absicht der Vereinigung zum Ausdruck kommt, die Interessen der Volksgruppe gegenüber Staatsorganen wahrzunehmen. Eine ausdrückliche Nennung dieses Zwecks in der Satzung ist jedenfalls nicht zu verlangen, da es sich lediglich um ein Mittel zur Durchsetzung der Interessen der Volksgruppe handelt, denen das VolksgruppenG 1976 verpflichtet ist. Der Ungarische Arbeiterverein erfüllt daher die (erste) Voraussetzung (nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VolksgruppenG 1976), dass er gemäß seinem satzungsgemäßen Zweck Volksgruppeninteressen vertritt.