Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/12/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/12/0091

Entscheidungsdatum

01.07.2004

Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

GdBKUFG Tir 1998 §21 Abs1;
GdBKUFG Tir 1998 §22 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Fallgruppe, die für die Theorie der wesentlichen Bedingung herangezogen wird, sind die so genannten Anlagefälle vergleiche dazu näher Tomandl in Tomandl (Hrsg.), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 2.3.4.1.4. A). Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. September 1990, Zl. 88/12/0137, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgeführt, dass dann, wenn eine krankhafte Veranlagung und ein Unfallereignis bei Entstehung einer Körperschädigung zusammenwirken, zu beurteilen ist, ob das Unfallereignis eine wesentlich mitwirkende Bedingung für die Schädigung gewesen ist oder ob die krankhafte Veranlagung alleinige oder überragende Ursache war. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Krankheitsanlage so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. Eine krankhafte Veranlagung hindert also für sich genommen nicht die Kausalität eines Unfalls für eine eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Eine solche kann auch vorliegen, wenn eine vorhandene krankhafte Veranlagung zu einer plötzlichen, in absehbarer Zeit nicht zu erwartenden Entwicklung gebracht oder eine bereits bestehende Erkrankung verschlimmert worden ist. Für die Frage, ob die Auswirkungen des Unfalles eine rechtlich wesentliche Teilursache des nach dem Unfall eingetretenen Leidenszustandes sind, ist in erster Linie von Bedeutung, ob dieser Leidenszustand auch ohne den Unfall etwa zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre oder durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können, ob also die äußere Einwirkung (Unfall) wesentliche Teilursache oder nur Gelegenheitsursache war.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120091.X03

Im RIS seit

09.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1999120091_20040701X03

Rechtssatz für 99/12/0321

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

99/12/0321

Entscheidungsdatum

01.07.2004

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

UFG Wr 1967 §2 Z10 lita;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0091 E 1. Juli 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Fallgruppe, die für die Theorie der wesentlichen Bedingung herangezogen wird, sind die so genannten Anlagefälle vergleiche dazu näher Tomandl in Tomandl (Hrsg.), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 2.3.4.1.4. A). Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. September 1990, Zl. 88/12/0137, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgeführt, dass dann, wenn eine krankhafte Veranlagung und ein Unfallereignis bei Entstehung einer Körperschädigung zusammenwirken, zu beurteilen ist, ob das Unfallereignis eine wesentlich mitwirkende Bedingung für die Schädigung gewesen ist oder ob die krankhafte Veranlagung alleinige oder überragende Ursache war. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Krankheitsanlage so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. Eine krankhafte Veranlagung hindert also für sich genommen nicht die Kausalität eines Unfalls für eine eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Eine solche kann auch vorliegen, wenn eine vorhandene krankhafte Veranlagung zu einer plötzlichen, in absehbarer Zeit nicht zu erwartenden Entwicklung gebracht oder eine bereits bestehende Erkrankung verschlimmert worden ist. Für die Frage, ob die Auswirkungen des Unfalles eine rechtlich wesentliche Teilursache des nach dem Unfall eingetretenen Leidenszustandes sind, ist in erster Linie von Bedeutung, ob dieser Leidenszustand auch ohne den Unfall etwa zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre oder durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können, ob also die äußere Einwirkung (Unfall) wesentliche Teilursache oder nur Gelegenheitsursache war.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120321.X10

Im RIS seit

04.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1999120321_20040701X10

Rechtssatz für 2008/12/0167

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/12/0167

Entscheidungsdatum

02.07.2009

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13c Abs1 idF 2001/I/086;
GehG 1956 §13c Abs2 idF 2001/I/086;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0091 E 1. Juli 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Fallgruppe, die für die Theorie der wesentlichen Bedingung herangezogen wird, sind die so genannten Anlagefälle vergleiche dazu näher Tomandl in Tomandl (Hrsg.), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 2.3.4.1.4. A). Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. September 1990, Zl. 88/12/0137, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgeführt, dass dann, wenn eine krankhafte Veranlagung und ein Unfallereignis bei Entstehung einer Körperschädigung zusammenwirken, zu beurteilen ist, ob das Unfallereignis eine wesentlich mitwirkende Bedingung für die Schädigung gewesen ist oder ob die krankhafte Veranlagung alleinige oder überragende Ursache war. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Krankheitsanlage so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. Eine krankhafte Veranlagung hindert also für sich genommen nicht die Kausalität eines Unfalls für eine eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Eine solche kann auch vorliegen, wenn eine vorhandene krankhafte Veranlagung zu einer plötzlichen, in absehbarer Zeit nicht zu erwartenden Entwicklung gebracht oder eine bereits bestehende Erkrankung verschlimmert worden ist. Für die Frage, ob die Auswirkungen des Unfalles eine rechtlich wesentliche Teilursache des nach dem Unfall eingetretenen Leidenszustandes sind, ist in erster Linie von Bedeutung, ob dieser Leidenszustand auch ohne den Unfall etwa zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre oder durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können, ob also die äußere Einwirkung (Unfall) wesentliche Teilursache oder nur Gelegenheitsursache war.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120167.X02

Im RIS seit

20.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2009

Dokumentnummer

JWR_2008120167_20090702X02