Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/10/0277

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/10/0277

Entscheidungsdatum

19.03.2002

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;

Rechtssatz

Unter dem Begriff einer "Rodung" ist die Umwandlung der Benutzung eines Waldbodens für waldfremde Zwecke zu verstehen. Eine Rodung im Sinne des Forstgesetzes setzt somit eine Schlägerung von Bäumen nicht voraus vergleiche das Erkenntnis vom 24. Juni 1996, Zl 91/10/0190). Dementsprechend ist als Rodung auch die Errichtung einer Hütte ohne jegliche Schlägerung zu verstehen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 17. Mai 1993, Zl 92/10/0374).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100277.X02

Im RIS seit

13.06.2002

Dokumentnummer

JWR_1999100277_20020319X02