Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2005/10/0155
Entscheidungsdatum
03.10.2008
Index
80/02 Forstrecht
Norm
ForstG 1975 §16 Abs2 lita idF 2004/I/083;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/10/0190 E 25. April 2001 VwSlg 15599 A/2001 RS 4
Stammrechtssatz
Zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 16 Abs 2 lit a Forstgesetz 1975 ist es nicht erforderlich, dass eine wesentliche Schwächung oder eine gänzliche Vernichtung der Produktionskraft des Waldbodens als Folge einer Handlung oder Unterlassung bereits eingetreten ist. Entscheidend ist vielmehr, ob von der betreffenden Handlung oder Unterlassung eine die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich schwächende oder diese gänzlich vernichtende Wirkung ausgeht.Zur Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, Forstgesetz 1975 ist es nicht erforderlich, dass eine wesentliche Schwächung oder eine gänzliche Vernichtung der Produktionskraft des Waldbodens als Folge einer Handlung oder Unterlassung bereits eingetreten ist. Entscheidend ist vielmehr, ob von der betreffenden Handlung oder Unterlassung eine die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich schwächende oder diese gänzlich vernichtende Wirkung ausgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005100155.X01
Im RIS seit
04.11.2008
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Dokumentnummer
JWR_2005100155_20081003X01