Eine Lücke in einer Windschutzanlage könnte dazu führen, dass - mangels Erfüllung der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs 3 Forstgesetz 1975 - in diesem Bereich nicht mehr von einer Windschutzanlage im Sinne des Forstgesetzes zu sprechen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 9. März 1998, Zl 97/10/0220); dies setzt allerdings ein solches Ausmaß der Lücke voraus, dass dadurch der Funktionszusammenhang der die Anlage bildenden Bäume und Sträucher in Ansehung des Schutzes vor Windschäden bzw der Schneebindung unterbrochen wird.Eine Lücke in einer Windschutzanlage könnte dazu führen, dass - mangels Erfüllung der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Paragraph 2, Absatz 3, Forstgesetz 1975 - in diesem Bereich nicht mehr von einer Windschutzanlage im Sinne des Forstgesetzes zu sprechen ist vergleiche das hg Erkenntnis vom 9. März 1998, Zl 97/10/0220); dies setzt allerdings ein solches Ausmaß der Lücke voraus, dass dadurch der Funktionszusammenhang der die Anlage bildenden Bäume und Sträucher in Ansehung des Schutzes vor Windschäden bzw der Schneebindung unterbrochen wird.