Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/10/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15599 A/2001

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/10/0190

Entscheidungsdatum

25.04.2001

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §2 Abs3;

Rechtssatz

Eine Lücke in einer Windschutzanlage könnte dazu führen, dass - mangels Erfüllung der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Paragraph 2, Absatz 3, Forstgesetz 1975 - in diesem Bereich nicht mehr von einer Windschutzanlage im Sinne des Forstgesetzes zu sprechen ist vergleiche das hg Erkenntnis vom 9. März 1998, Zl 97/10/0220); dies setzt allerdings ein solches Ausmaß der Lücke voraus, dass dadurch der Funktionszusammenhang der die Anlage bildenden Bäume und Sträucher in Ansehung des Schutzes vor Windschäden bzw der Schneebindung unterbrochen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100190.X03

Im RIS seit

06.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008

Dokumentnummer

JWR_1999100190_20010425X03