Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15598 A/2001
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
99/10/0055
Entscheidungsdatum
25.04.2001
Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
Norm
NatSchG Tir 1997 §27 Abs3;
Rechtssatz
Die nach § 27 Abs 3 Tir NatSchG 1997 vorzunehmende Abwägung der Interessen des Naturschutzes gegen die anderen (langfristigen) öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung ist allein Sache der Naturschutzbehörde. Durch Erklärungen anderer Stellen - etwa in der Richtung, dass die Bewilligung (wegen eines nicht näher konkretisierten Bedarfes an bestimmten Produkten) im öffentlichen Interesse liege - kann das Ergebnis dieser Abwägung nicht vorweggenommen werden.Die nach Paragraph 27, Absatz 3, Tir NatSchG 1997 vorzunehmende Abwägung der Interessen des Naturschutzes gegen die anderen (langfristigen) öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung ist allein Sache der Naturschutzbehörde. Durch Erklärungen anderer Stellen - etwa in der Richtung, dass die Bewilligung (wegen eines nicht näher konkretisierten Bedarfes an bestimmten Produkten) im öffentlichen Interesse liege - kann das Ergebnis dieser Abwägung nicht vorweggenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100055.X06
Dokumentnummer
JWR_1999100055_20010425X06