Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sind nicht schon Maßnahmen anzusehen, die einer derartigen Nutzung dienen, sondern nur solche, die per se der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind. Beim Wegebau handelt es sich nicht um eine solche Maßnahme (vgl zB das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2001, Zl 98/10/0401, und die dort zitierte Rechtsprechung).Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sind nicht schon Maßnahmen anzusehen, die einer derartigen Nutzung dienen, sondern nur solche, die per se der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind. Beim Wegebau handelt es sich nicht um eine solche Maßnahme vergleiche zB das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2001, Zl 98/10/0401, und die dort zitierte Rechtsprechung).