Das Arbeitsmarktservice ist auch während eines Zeitraumes, in dem der Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht, berechtigt und verpflichtet, dem Arbeitslosen Beschäftigungen mit Beginn nach dem Ablauf des Ruhenszeitraumes zuzuweisen. Solche Zuweisungen sind als Zuweisungen im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG anzusehen.Das Arbeitsmarktservice ist auch während eines Zeitraumes, in dem der Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruht, berechtigt und verpflichtet, dem Arbeitslosen Beschäftigungen mit Beginn nach dem Ablauf des Ruhenszeitraumes zuzuweisen. Solche Zuweisungen sind als Zuweisungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG anzusehen.