Die Begründung der belangten Behörde im Bescheid betreffend die Bestätigung des nach § 10 AlVG erfolgten Ausspruches des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosenunterstützung geht insoweit fehl, als sie auf dem Boden der Behauptungen des Beschwerdeführers, es stehe ihm nur ein reparaturanfälliges Fahrzeug zur Verfügung, ein Verschulden des Beschwerdeführers aus der Unterlassung der Erkundung möglicher Fahrgemeinschaften ableitet: es wäre nämlich ein Arbeitsplatz, der nur mittels einer Fahrgemeinschaft erreichbar ist, nicht zuweisungstauglich (Hinweis E 26. Jänner 2000, 98/08/0355); soweit der Arbeitsplatz aber auch ohne Fahrgemeinschaft erreichbar ist, könnte in der diesbezüglichen Nichterkundung des Beschwerdeführers keine Vereitelungshandlung liegen.Die Begründung der belangten Behörde im Bescheid betreffend die Bestätigung des nach Paragraph 10, AlVG erfolgten Ausspruches des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosenunterstützung geht insoweit fehl, als sie auf dem Boden der Behauptungen des Beschwerdeführers, es stehe ihm nur ein reparaturanfälliges Fahrzeug zur Verfügung, ein Verschulden des Beschwerdeführers aus der Unterlassung der Erkundung möglicher Fahrgemeinschaften ableitet: es wäre nämlich ein Arbeitsplatz, der nur mittels einer Fahrgemeinschaft erreichbar ist, nicht zuweisungstauglich (Hinweis E 26. Jänner 2000, 98/08/0355); soweit der Arbeitsplatz aber auch ohne Fahrgemeinschaft erreichbar ist, könnte in der diesbezüglichen Nichterkundung des Beschwerdeführers keine Vereitelungshandlung liegen.