Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/08/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15767 A/2002

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

99/08/0104

Entscheidungsdatum

20.02.2002

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §9;

Rechtssatz

Die Begründung der belangten Behörde im Bescheid betreffend die Bestätigung des nach Paragraph 10, AlVG erfolgten Ausspruches des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosenunterstützung geht insoweit fehl, als sie auf dem Boden der Behauptungen des Beschwerdeführers, es stehe ihm nur ein reparaturanfälliges Fahrzeug zur Verfügung, ein Verschulden des Beschwerdeführers aus der Unterlassung der Erkundung möglicher Fahrgemeinschaften ableitet: es wäre nämlich ein Arbeitsplatz, der nur mittels einer Fahrgemeinschaft erreichbar ist, nicht zuweisungstauglich (Hinweis E 26. Jänner 2000, 98/08/0355); soweit der Arbeitsplatz aber auch ohne Fahrgemeinschaft erreichbar ist, könnte in der diesbezüglichen Nichterkundung des Beschwerdeführers keine Vereitelungshandlung liegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080104.X08

Im RIS seit

24.06.2002

Dokumentnummer

JWR_1999080104_20020220X08