Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/08/0304

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

98/08/0304

Entscheidungsdatum

18.10.2000

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Rechtssatz

Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse im Paragraph 9, Absatz 2 bis Absatz 5, AlVG genannten Kriterien, so weit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigen sind vergleiche ähnlich zur Auslegung des Begriffes "triftige Gründe" im Paragraph 11, AlVG,

E 3.7.1990, 90/08/0106, E 19.5.1992, 91/08/0189,

E 8.6.1993, 93/08/0111, E 30.9.1994, 93/08/0097, und zuletzt - in etwas anderem Zusammenhang - E 26.1.2000, 99/08/0137). In Betracht zu ziehen sind hinsichtlich der im Paragraph 9, Absatz 2 bis Absatz 5, AlVG geregelten Kriterien vor allem diejenigen einer möglichen Gesundheitsgefährdung vergleiche dazu die E 13.4.1999, 97/08/0025, und E 21.9.1999, 96/08/0256) und der Entfernung vom Wohnort (so - im Zusammenhang mit Paragraph 11, AlVG - E 26.1.2000, 99/08/0137). Es ist aber, wie der VwGH in den E zu Paragraph 11, AlVG - gegenüber dem Anwendungsbereich des Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, AlVG - jeweils hervorgehoben hat, der konkrete Sachzusammenhang zu beachten. Das bedeutet, dass im vorliegenden Zusammenhang nicht nur das Fehlen der Beschränkung auf bestimmte im Gesetz angeführte Zumutbarkeitsgesichtspunkte wie in Paragraph 9, AlVG und die sich daraus ergebende Möglichkeit etwa einer verstärkten Bedachtnahme auf familiäre Gesichtspunkte, sondern darüber hinaus auch der Umstand zu berücksichtigen ist, dass es sich bei Nachschulungen (Umschulungen) oder Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Maßnahmen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen, und die Teilnahme an solchen Maßnahmen - in der Regel - nach Belieben nachholbar ist, wodurch sie sich von der Annahme der vom Arbeitsmarktservice vermittelten Beschäftigungen - wiederum in der Regel - sehr wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll, so wird an das Kriterium des "wichtigen Grundes" - je nach Lage des Falles und Dringlichkeit der Maßnahme - daher kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080304.X05

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Dokumentnummer

JWR_1998080304_20001018X05

Rechtssatz für 99/08/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

99/08/0027

Entscheidungsdatum

18.10.2000

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0304 E 18. Oktober 2000 RS 5

Stammrechtssatz

Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse im Paragraph 9, Absatz 2 bis Absatz 5, AlVG genannten Kriterien, so weit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigen sind vergleiche ähnlich zur Auslegung des Begriffes "triftige Gründe" im Paragraph 11, AlVG,

E 3.7.1990, 90/08/0106, E 19.5.1992, 91/08/0189,

E 8.6.1993, 93/08/0111, E 30.9.1994, 93/08/0097, und zuletzt - in etwas anderem Zusammenhang - E 26.1.2000, 99/08/0137). In Betracht zu ziehen sind hinsichtlich der im Paragraph 9, Absatz 2 bis Absatz 5, AlVG geregelten Kriterien vor allem diejenigen einer möglichen Gesundheitsgefährdung vergleiche dazu die E 13.4.1999, 97/08/0025, und E 21.9.1999, 96/08/0256) und der Entfernung vom Wohnort (so - im Zusammenhang mit Paragraph 11, AlVG - E 26.1.2000, 99/08/0137). Es ist aber, wie der VwGH in den E zu Paragraph 11, AlVG - gegenüber dem Anwendungsbereich des Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, AlVG - jeweils hervorgehoben hat, der konkrete Sachzusammenhang zu beachten. Das bedeutet, dass im vorliegenden Zusammenhang nicht nur das Fehlen der Beschränkung auf bestimmte im Gesetz angeführte Zumutbarkeitsgesichtspunkte wie in Paragraph 9, AlVG und die sich daraus ergebende Möglichkeit etwa einer verstärkten Bedachtnahme auf familiäre Gesichtspunkte, sondern darüber hinaus auch der Umstand zu berücksichtigen ist, dass es sich bei Nachschulungen (Umschulungen) oder Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Maßnahmen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen, und die Teilnahme an solchen Maßnahmen - in der Regel - nach Belieben nachholbar ist, wodurch sie sich von der Annahme der vom Arbeitsmarktservice vermittelten Beschäftigungen - wiederum in der Regel - sehr wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll, so wird an das Kriterium des "wichtigen Grundes" - je nach Lage des Falles und Dringlichkeit der Maßnahme - daher kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999080027.X04

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1999080027_20001018X04