Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/07/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

99/07/0134

Entscheidungsdatum

12.12.2002

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §39 Abs1 litc Z2;
AWG 1990 §9 Abs6 idF 1994/155;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch den Verweis auf Paragraph 9, Absatz 6, AWG 1990 in der Fassung 1994/155 in Paragraph 39, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, AWG 1990 wird hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Abfallbeauftragte den in Paragraph 9, Absatz 6, legcit genannten Voraussetzungen zu entsprechen hat. Dies umfasst auch die fachliche Qualifikation als Abfallbeauftragter, welche sich aus den in Paragraph 9, Absatz 6, zweiter und dritter Satz legcit festgelegten Aufgaben näher erschließen lässt. Dazu zählen ua eingehende Kenntnisse auf dem Gebiet des Abfallrechtes, um die dort genannte Überwachungstätigkeit sowie das geforderte Hinwirken auf eine sinnvolle Organisation der Umsetzung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Bestimungen zu erfüllen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070134.X04

Im RIS seit

21.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1999070134_20021212X04