Durch den Verweis auf § 9 Abs. 6 AWG 1990 idF 1994/155 in § 39 Abs. 1 lit. c Z. 2 AWG 1990 wird hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Abfallbeauftragte den in § 9 Abs. 6 legcit genannten Voraussetzungen zu entsprechen hat. Dies umfasst auch die fachliche Qualifikation als Abfallbeauftragter, welche sich aus den in § 9 Abs. 6 zweiter und dritter Satz legcit festgelegten Aufgaben näher erschließen lässt. Dazu zählen ua eingehende Kenntnisse auf dem Gebiet des Abfallrechtes, um die dort genannte Überwachungstätigkeit sowie das geforderte Hinwirken auf eine sinnvolle Organisation der Umsetzung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Bestimungen zu erfüllen.Durch den Verweis auf Paragraph 9, Absatz 6, AWG 1990 in der Fassung 1994/155 in Paragraph 39, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, AWG 1990 wird hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Abfallbeauftragte den in Paragraph 9, Absatz 6, legcit genannten Voraussetzungen zu entsprechen hat. Dies umfasst auch die fachliche Qualifikation als Abfallbeauftragter, welche sich aus den in Paragraph 9, Absatz 6, zweiter und dritter Satz legcit festgelegten Aufgaben näher erschließen lässt. Dazu zählen ua eingehende Kenntnisse auf dem Gebiet des Abfallrechtes, um die dort genannte Überwachungstätigkeit sowie das geforderte Hinwirken auf eine sinnvolle Organisation der Umsetzung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Bestimungen zu erfüllen.