Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/10/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14348 A/1995

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

95/10/0081

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

11992E189 EGV Art189;
31985L0337 UVP-RL Anh2 Z3 litb;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;
EURallg;
UVPG 1993 §46 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten kommt unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Umsetzungsverpflichtung nicht in Betracht, weil die Richtlinie die Mitgliedstaaten betreffend die in ihrem Anhang römisch zwei aufgezählten Projekte nicht zur obligatorischen Anordnung von Umweltverträglichkeitsprüfungen verpflichtet. In Ansehung der im Angang römisch zwei der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten aufgezählten Projekte kann somit umso weniger ein Verstoß gegen die Umsetzungsverpflichtung darin liegen, daß der innerstaatliche Gesetzgeber eines Mitgliedstaates - wie hier durch Paragraph 46, Absatz 3, UVPG 1993 - Vorhaben unter bestimmten, insbesondere auf den Zeitpunkt von Verfahrenshandlungen abstellenden, Gesichtspunkten von der verpflichtenden Umweltverträglichkeitsprüfung ausnimmt, wenn ihm durch die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ein Entscheidungsspielraum in der Richtung eingeräumt ist, Projekte (hier nach Anhang römisch zwei Ziffer 3

Litera b, der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten) gänzlich von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100081.X09

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1995100081_19951023X09

Rechtssatz für 99/07/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15609 A/2001

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

99/07/0064

Entscheidungsdatum

17.05.2001

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh2 Z11;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;
EURallg;
UVPG 1993 §46 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/10/0081 E 23. Oktober 1995 VwSlg 14348 A/1995 RS 9 (hier Projekt nach Anhang II Z 11)

Stammrechtssatz

Eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten kommt unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Umsetzungsverpflichtung nicht in Betracht, weil die Richtlinie die Mitgliedstaaten betreffend die in ihrem Anhang römisch zwei aufgezählten Projekte nicht zur obligatorischen Anordnung von Umweltverträglichkeitsprüfungen verpflichtet. In Ansehung der im Angang römisch zwei der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten aufgezählten Projekte kann somit umso weniger ein Verstoß gegen die Umsetzungsverpflichtung darin liegen, daß der innerstaatliche Gesetzgeber eines Mitgliedstaates - wie hier durch Paragraph 46, Absatz 3, UVPG 1993 - Vorhaben unter bestimmten, insbesondere auf den Zeitpunkt von Verfahrenshandlungen abstellenden, Gesichtspunkten von der verpflichtenden Umweltverträglichkeitsprüfung ausnimmt, wenn ihm durch die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ein Entscheidungsspielraum in der Richtung eingeräumt ist, Projekte (hier nach Anhang römisch zwei Ziffer 3

Litera b, der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten) gänzlich von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999070064.X07

Im RIS seit

23.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1999070064_20010517X07