Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15682 A/2001
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
99/06/0198
Entscheidungsdatum
20.09.2001
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
Norm
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;
Rechtssatz
Bei einem nach Erteilung der Baubewilligung errichteten Gebäude, das die zu den Nachbargrenzen bewilligten Abstände nicht einhält, liegt nicht nur eine planwidrige Abweichung von der Baubewilligung vor, sondern ein insgesamt konsenslos errichtetes Gebäude (Hinweis E vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0072). Die erteilte Baubewilligung erfasst das aus den bewilligten Plänen hervorgehende Projekt, wobei die bewilligte Lage und die bewilligten Abstände zu den Nachbargrenzen dabei von zentraler Bedeutung sind.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999060198.X02
Im RIS seit
03.12.2001
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2012
Dokumentnummer
JWR_1999060198_20010920X02