Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/06/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15682 A/2001

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/06/0198

Entscheidungsdatum

20.09.2001

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Bei einem nach Erteilung der Baubewilligung errichteten Gebäude, das die zu den Nachbargrenzen bewilligten Abstände nicht einhält, liegt nicht nur eine planwidrige Abweichung von der Baubewilligung vor, sondern ein insgesamt konsenslos errichtetes Gebäude (Hinweis E vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0072). Die erteilte Baubewilligung erfasst das aus den bewilligten Plänen hervorgehende Projekt, wobei die bewilligte Lage und die bewilligten Abstände zu den Nachbargrenzen dabei von zentraler Bedeutung sind.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060198.X02

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2012

Dokumentnummer

JWR_1999060198_20010920X02