Unter den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Z. 3 Slbg BauPolG 1997 fallen alle jene Maßnahmen, die mit der Errichtung der Baulichkeit in Zusammenhang stehen, nicht aber das Verwenden des bereits errichteten Gebäudes zu anderen als den in der Baubewilligung enthaltenen Verwendungszwecken.Unter den Tatbestand des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, Slbg BauPolG 1997 fallen alle jene Maßnahmen, die mit der Errichtung der Baulichkeit in Zusammenhang stehen, nicht aber das Verwenden des bereits errichteten Gebäudes zu anderen als den in der Baubewilligung enthaltenen Verwendungszwecken.