Die Rechtsauffassung, § 6 Abs. 1 Z 3 BetriebsO 1994 bestimme, dass die Vertrauenswürdigkeit nachweislich in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises ununterbrochen gegeben sein müsse, ist nicht zutreffend. Vielmehr ist diese Vorschrift so zu verstehen, dass es darauf ankommt, ob eine durch ein Verhalten des Antragstellers während der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Erlassung des Versagungsbescheides eingetretene Vertrauensunwürdigkeit in diesem Zeitpunkt als dem (für die zu treffende Prognoseentscheidung) maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch andauert (Hinweis E vom 28. Oktober 1998, Zl. 98/03/0132).Die Rechtsauffassung, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 bestimme, dass die Vertrauenswürdigkeit nachweislich in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises ununterbrochen gegeben sein müsse, ist nicht zutreffend. Vielmehr ist diese Vorschrift so zu verstehen, dass es darauf ankommt, ob eine durch ein Verhalten des Antragstellers während der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Erlassung des Versagungsbescheides eingetretene Vertrauensunwürdigkeit in diesem Zeitpunkt als dem (für die zu treffende Prognoseentscheidung) maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch andauert (Hinweis E vom 28. Oktober 1998, Zl. 98/03/0132).