Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/03/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/03/0147

Entscheidungsdatum

16.10.2002

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die Rechtsauffassung, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 bestimme, dass die Vertrauenswürdigkeit nachweislich in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises ununterbrochen gegeben sein müsse, ist nicht zutreffend. Vielmehr ist diese Vorschrift so zu verstehen, dass es darauf ankommt, ob eine durch ein Verhalten des Antragstellers während der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Erlassung des Versagungsbescheides eingetretene Vertrauensunwürdigkeit in diesem Zeitpunkt als dem (für die zu treffende Prognoseentscheidung) maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch andauert (Hinweis E vom 28. Oktober 1998, Zl. 98/03/0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999030147.X02

Im RIS seit

08.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010

Dokumentnummer

JWR_1999030147_20021016X02

Rechtssatz für 2007/03/0189

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/03/0189

Entscheidungsdatum

17.12.2009

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0147 E 16. Oktober 2002 RS 2 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Rechtsauffassung, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 bestimme, dass die Vertrauenswürdigkeit nachweislich in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises ununterbrochen gegeben sein müsse, ist nicht zutreffend. Vielmehr ist diese Vorschrift so zu verstehen, dass es darauf ankommt, ob eine durch ein Verhalten des Antragstellers während der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Erlassung des Versagungsbescheides eingetretene Vertrauensunwürdigkeit in diesem Zeitpunkt als dem (für die zu treffende Prognoseentscheidung) maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch andauert (Hinweis E vom 28. Oktober 1998, Zl. 98/03/0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007030189.X01

Im RIS seit

21.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2010

Dokumentnummer

JWR_2007030189_20091217X01

Rechtssatz für Ra 2026/03/0051

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/03/0051

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0147 E 16. Oktober 2002 RS 2 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Rechtsauffassung, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 bestimme, dass die Vertrauenswürdigkeit nachweislich in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises ununterbrochen gegeben sein müsse, ist nicht zutreffend. Vielmehr ist diese Vorschrift so zu verstehen, dass es darauf ankommt, ob eine durch ein Verhalten des Antragstellers während der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Erlassung des Versagungsbescheides eingetretene Vertrauensunwürdigkeit in diesem Zeitpunkt als dem (für die zu treffende Prognoseentscheidung) maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch andauert (Hinweis E vom 28. Oktober 1998, Zl. 98/03/0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030051.L01

Im RIS seit

15.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2026030051_20260625L01