Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/03/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/03/0132

Entscheidungsdatum

26.01.2000

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Verpflichtung der Behörde, die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einem Kurs zu ermitteln und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis zu bringen, kann nicht deshalb wegfallen, weil im vorausgegangenen Verfahren wegen einer Nichtbefolgung einer Zuweisung der Arbeitslose vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgeschlossen wurde. Dies ua schon deshalb, weil eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer solchen Maßnahme teilzunehmen, nur dann vorliegt, wenn er ohne diese Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen (Hinweis E 16.9.1997, 96/08/0308); aus vorangegangenen (andere Maßnahmen betreffenden) Verfahren kann nicht auf die Erforderlichkeit der nunmehrigen Maßnahme geschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030132.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1999030132_20000126X03