Die im Rahmen der Art. 48, 49 und 50 des EG-Vertrages geltenden Grundsätze müssen soweit wie möglich als Leitlinien für die Behandlung türkischer Arbeitnehmer, die die im ARB Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, herangezogen werden. Aus dem Assoziationsratsbeschluss berechtigte türkische Staatsangehörige können jedoch nicht die aus den Art. 48 ff des EG-Vertrages erfließenden Freizügigkeitsrechte der Arbeitnehmer unmittelbar geltend machen (Hinweis E 17. Dezember 1997, 97/21/0394).Die im Rahmen der Artikel 48, 49 und 50 des EG-Vertrages geltenden Grundsätze müssen soweit wie möglich als Leitlinien für die Behandlung türkischer Arbeitnehmer, die die im ARB Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, herangezogen werden. Aus dem Assoziationsratsbeschluss berechtigte türkische Staatsangehörige können jedoch nicht die aus den Artikel 48, ff des EG-Vertrages erfließenden Freizügigkeitsrechte der Arbeitnehmer unmittelbar geltend machen (Hinweis E 17. Dezember 1997, 97/21/0394).