Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/20/0450

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/20/0450

Entscheidungsdatum

18.02.1999

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Rechtssatz

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd Artikel eins, Abschn C Ziffer 5, FlKonv mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (Hinweis E 19.2.1998, 96/20/0925).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200450.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1998200450_19990218X01

Rechtssatz für 98/20/0567

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/20/0567

Entscheidungsdatum

22.04.1999

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/20/0398 E 8. Juni 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/02/18 98/20/0450 1

Stammrechtssatz

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd Artikel eins, Abschn C Ziffer 5, FlKonv mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (Hinweis E 19.2.1998, 96/20/0925).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200567.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1998200567_19990422X03

Rechtssatz für 98/20/0545

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/20/0545

Entscheidungsdatum

23.07.1999

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/02/18 98/20/0450 1

Stammrechtssatz

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd Artikel eins, Abschn C Ziffer 5, FlKonv mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (Hinweis E 19.2.1998, 96/20/0925).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200545.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1998200545_19990723X01

Rechtssatz für 99/20/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/20/0156

Entscheidungsdatum

23.07.1999

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0450 E 18. Februar 1999 RS 1 (hier käme den vom Asylwerber behaupteten Fluchtgründen auch vor dem Hintergrund der geänderten politischen Verhältnisse Relevanz zu, weil danach gerade die politische Gruppe in seinem Heimatstaat Liberia die Regierung stellt, vor der der Asylwerber wegen des Vorwurfes der Kollaboration geflüchtet sein soll und dem von der belangten Behörde eingeholten Bericht der österreichischen Botschaft nicht konkret entnommen werden kann, wie sich die Situation von zurückkehrenden Personen darstellt, die sich während des Bürgerkrieges auf Seiten des nunmehrigen Präsidenten betätigt hatten, schließlich aber der Kollaboration verdächtigt und von der für den nunmehrigen Präsidenten in den Kämpfen verwickelt gewesenen Gruppe verfolgt worden waren).

Stammrechtssatz

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd Artikel eins, Abschn C Ziffer 5, FlKonv mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (Hinweis E 19.2.1998, 96/20/0925).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200156.X01

Im RIS seit

04.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1999200156_19990723X01

Rechtssatz für 99/20/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/20/0159

Entscheidungsdatum

23.07.1999

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0450 E 18. Februar 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd Artikel eins, Abschn C Ziffer 5, FlKonv mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (Hinweis E 19.2.1998, 96/20/0925).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200159.X01

Im RIS seit

04.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1999200159_19990723X01