Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/20/0562

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/20/0562

Entscheidungsdatum

21.09.2000

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;

Rechtssatz

Die Teilnahme an einer schießsportlichen Veranstaltung, im Zuge derer der Antragsteller die verfahrensgegenständliche Waffe gewonnen hat, reicht allein aber ebenso wenig für die Glaubhaftmachung der Rechtfertigung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte aus, wie die durch den Gewinn des Preisschießens dokumentierten Fertigkeiten auf dem Gebiet des Schießsportes. Auch im Abhalten von Seminaren über das neue Waffenrecht bzw im Hinblick auf eine (weit in der Vergangenheit liegende) schriftstellerische Tätigkeit kann kein Grund erblickt werden, der den Besitz einer weiteren genehmigungspflichtigen Schusswaffe rechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200562.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1998200562_20000921X02